Nervendrucktechniken (“Schmerzgriffe”) im Polizeieinsatz bei friedlichen Klimaprotesten

Disclaimer: Ich habe keine juristische Qualifikation. Der folgende Blog stellt eine subjektive Zusammenstellung zum Thema dar, welche in Zukunft auf Grund von Rückmeldungen aktualisiert werden wird.

1. Einleitung

Aktivisten, welche sich für Schutz des Klimas und Artenvielfalt einsetzen, werden zunehmend von der Polizei in Deutschland härter behandelt, wobei auch Nervendrucktechniken, sogenannte “Schmerzgriffe”, eingesetzt werden, um z.B. Aktivisten dazu zu zwingen, eine Strassenblockade zu verlassen. Dabei fügt die Polizei gewaltlosen Demonstranten, welche sich für die Umsetzung von internationalen Verträgen, dh des Pariser Klimaabkommens einsetzen, erhebliche Schmerzen zugefügt, was die Frage nach der Zulässigkeit aufwirft. Im folgenden werden Argument gegen die Anwendung von Schmerzgriffen gegen Klimaaktivisten präsentiert.

Eine ausführliche wissenschaftliche Diskussion zum Einsatz von Schmerzgriffen  ist in der Dissertation von Dorothee Mooser [1] mit einer Zusammenfassung mit Zitaten auf Twitter [7] zu finden. Aktuelle juristische Bewertungen zum Thema Klimakrise als rechtfertigender Notand von Jana Wolf (2022-11-14, verfassungsblog.de) [19], der Unverhältnismässigkeit der Androhung und Anwendung von Schmerzgriffen bei friedlichen Klimaprotesten von Patrick Heinemann (2022-11-14, Legal Tribune Online)[20] und Cremer & Zimmernman (2022-11-17, Legal Tribune Online) [22]  und der Verfassungskonformität von Klimaprotesten (die u.a. die Einhaltung der Verfassung fordern) durch den Verfassungsschutz-Präsident Thomas Haldenwang [18] sind verfügbar.

2. Internationale Gesetze

2.1 Europäische Menschenrechtskonvention

 Europäische Menschenrechtskonvention, Abschnitt I – Rechte und Freiheiten (Art. 2 – 18)

Artikel 3, Verbot der Folter

Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Quelle: Europäische Menschenrechtskonvention, Abschnitt I – Rechte und Freiheiten (Art. 2 – 18), Artikel 3,
https://dejure.org/gesetze/MRK/3.html

Dazu eine Stellungnahme der Republikanischer Anwältinnen- und Anwälteverein für Demokratie und Menschenrechte e. V. [3]

https://dejure.org/gesetze/MRK/3.html

In diesem Zusammenhang ist es auch als Verstoss gegen Art. 3 EMRK zu werten, dass ein Polizist einer Aktivistin “unfassbare Schmerzen” durch den unmittelbaren Zwang androht, falls sie seinen Anweisungen nicht folgt.

3.  Nationale Gesetze

3.1 Deutschland

3.1.1 Polizeigesetz (abhängig von Bundesland)

Polizeigesetz, Erster Teil – Das Recht der Polizei (§§ 1 – 103), Zweiter Abschnitt – Maßnahmen der Polizei (§§ 3 – 69), Vierter Unterabschnitt – Polizeizwang (§§ 63 – 69)

§ 66 Voraussetzungen und Durchführung des unmittelbaren Zwangs

(1) 1Unmittelbarer Zwang darf nur angewandt werden, wenn der polizeiliche Zweck auf andere Weise nicht erreichbar erscheint. 2Gegen Personen darf unmittelbarer Zwang nur angewandt werden, wenn der polizeiliche Zweck durch unmittelbaren Zwang gegen Sachen nicht erreichbar erscheint. 3Das angewandte Mittel muss nach Art und Maß dem Verhalten, dem Alter und dem Zustand der betroffenen Person angemessen sein. 4Gegenüber einer Menschenansammlung darf unmittelbarer Zwang nur angewandt werden, wenn seine Anwendung gegen einzelne Teilnehmer der Menschenansammlung offensichtlich keinen Erfolg verspricht.

(2) Unmittelbarer Zwang ist, soweit es die Umstände zulassen, vor seiner Anwendung anzudrohen.

(3) Unmittelbarer Zwang darf nicht mehr angewandt werden, wenn der polizeiliche Zweck erreicht ist oder wenn es sich zeigt, dass er durch die Anwendung von unmittelbarem Zwang nicht erreicht werden kann.

(4) Für die Anwendung des unmittelbaren Zwangs zur Vollstreckung von Verwaltungsakten der Polizei gelten im Übrigen die §§ 2 bis 6, 9, 10, 12, 21, 27, 28 und § 31 Absatz 1, 2, 4 und 6 des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes.

Quelle: https://dejure.org/gesetze/PolG/66.html

3.1.2 Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG)

§ 4 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
(1) Die Vollzugsbeamten haben bei der Anwendung unmittelbaren Zwanges unter mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen diejenigen zu treffen, die den einzelnen und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigen.
(2) Ein durch eine Maßnahme des unmittelbaren Zwanges zu erwartender Schaden darf nicht erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg stehen.

Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/uzwg/BJNR001650961.html [12]

In Berlin ist die Zwangsanwendung in einem gesonderten Gesetz seit dem 22. Juni 1970 geregelt. Dabei handelt es sich um das Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges bei der Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Landes Berlin (UZwG Bln). Ergänzende Anmerkungen ergeben sich aus den Ausführungsvorschriften (AV).[15]

3.1.3 Strafgesetz

Strafgesetzbuch, Besonderer Teil (§§ 80 – 358), 30. Abschnitt – Straftaten im Amt (§§ 331 – 358)

§ 340, Körperverletzung im Amt

(1) Ein Amtsträger, der während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst eine Körperverletzung begeht oder begehen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Die §§ 224 bis 229 gelten für Straftaten nach Absatz 1 Satz 1 entsprechend.

Quelle: Strafgesetzbuch, Besonderer Teil (§§ 80 – 358), 30. Abschnitt – Straftaten im Amt (§§ 331 – 358)
https://dejure.org/gesetze/StGB/340.html

4. Gerichtsurteile

4.1 Deutschland

4.1.1 OVG Lüneburg 11. Senat, Urteil vom 28.10.2016, 11 LB 209/15

Es wird festgestellt, dass die Anwendung unmittelbaren Zwangs am 17. Januar 2013 in Form einer schmerzhaften Nervendrucktechnik über der Nase des Klägers durch einen Beamten der Beklagten rechtswidrig gewesen ist.

Soll der Betroffene durch die Anwendung einer Schmerz verursachenden Nervendrucktechnik zur Vornahme einer Handlung gezwungen werden, ist der unmittelbare Zwang gesondert anzudrohen.

4.1.2 Verwaltungsgericht Hamburg, Urteil vom 22. Januar 2015, 5  K 1971/11

Es wird festgestellt, dass die Ingewahrsamnahmen der Klägerin am 21. August 2011 und die Anwendung von Handgriffen während ihres Transports, durch die an bzw. in ihren Handgelenken Schmerz erzeugt wurde, rechtswidrig waren.

5. Wissenschaftliche Diskussion

Der folgende Thread von Raphael Knipping diskutiert das Pro und Contra zu Nervendrucktechniken und gibt die Schlussfolgerung von Dorothee Mooser [1] wieder:

Die Nervendrucktechniken stellen eine unzulässige Maßnahme der Polizei dar und können gegen Menschenrechte verstoßen. … Eine deutschlandweit einheitliche rechtliche und tatsächliche Einschätzung der Polizei zu den Nervendrucktechniken existiert derzeit nicht.

Mooser (2022). Nervendrucktechniken im Polizeieinsatz. [1]

6. Kontrolle der Polizei

Die Kontrolle der Polizei wird ausführlich in dem Artikel von Bosch & Grutzpalk (2019) [8] diskutiert.

Organisationen, welche Unterstützung bieten können, falls die nationale Kontrolle der Polizei nicht funktioniert:

  • United Nations, Special Rapporteur on torture and other cruel, inhuman or degrading treatment or punishment [4, 5]
    https://www.ohchr.org/en/special-procedures/sr-torture/dr-alice-jill-edwards
    Contact: https://twitter.com/DrAliceJEdwards (Nachfolgerin von Nils Melzer)
  • Council of Europe, European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT)
    https://www.coe.int/en/web/cpt
    Contact: https://www.coe.int/en/web/cpt/contact-us (Webform), https://twitter.com/CoE_CPT
  • Amnesty International in Deutschland
    https://www.amnesty.de
    Contact: https://www.amnesty.de/kontakt

7. Beispiele für Nervendrucktechniken

Nervendrucktechniken werden neben der Anwendungen durch die Polizei, auch in der Kampfkunst angewendet, um Reaktionen eines Gegners zu erzwingen, aber auch in der Medizin, um z.B. den Wachheitszustand eines Hirntraumapatienten zu prüfen. Eine Linksammlung mit Schmerzgriffen ist verfügbar [17].

7.1 Augenhöhlen

Der Polizist übt Druck nach innen und oben in der Augenhöhle (Margo supraorbitalis) des Aktivisten aus, um Schmerzen zu verursachen. Druck nach innen und oben in der Augenhöhle kann die Herzfrequenz senken, unter Umständen bis hin zur Bewusstlosigkeit. [8, 13]

7.2 Nasenwurzel

Der Polizist übt Druck gegen Nervenpunkte unterhalb der Nasenscheidewand (Spina nasalis anterior) des Aktivisten aus, um Schmerzen zuzufügen [8, 14].

7.3 Handgelenke

Der Polizist knickt das Handgelenk des (sitzenden) Aktivisten ein und zieht in am Handgelenk nach oben, so dass dieser gezwungen wird, selbstständig aufzustehen, um den Schmerz zu verringern oder die Schmerzen ertragen muss.

7.4 Psychologischer Druck

Polizisten sollten nach dem Gesetz vor der Anwendung von unmittelbarem Zwang, insbesonderen Schmerzgriffen, diese ankündigen. Dies wird von der Polizei jedoch auch dazu benutzt, um psychologisch Druck aufzubauen, indem sie die Schmerzgriffe als “unglaublich schmerzhaft” beschreiben, sie eine Täter-Opfer-Umkehr betreiben (“Sie entscheiden, ob ich Ihnen diese Schmerzen zufügen muss!”, obwohl natürlich der Polizist entscheidet, ob welche Alternativen er wählt (Schmerzgriff vs Wegtragen), und Doppelbotschaften (double-binding) schickt, indem er sich fürsorglich zeigt (Hand auf die Schulter auflegen, “Ich will Ihnen wirklich nicht wehtun!”, “Es ist in Ihrem besten Interesse!”), aber dennoch Schmerzgriffe statt Wegtragen wählt, was zusätzlich Stress und Verwirrung erzeugt.

Referenzen

  1. Moooser, Dorothee (2022). “Nervendrucktechniken im Polizeieinsatz: Unzulässiges Zwangsmittel und Verstoß gegen die Menschenrechte?”, DOI:10.5771/9783748932338, ISBN: 9783748932338
    1. Buch: https://www.nomos-shop.de/nomos/titel/nervendrucktechniken-im-polizeieinsatz-id-105602/
    2. Dissertation: https://www.regensburger-katalog.de/TouchPoint/singleHit.do?methodToCall=showHit&curPos=8&identifier=2_SOLR_SERVER_727052164
  2. https://dejure.org/gesetze/PolG/66.html
  3. https://www.rav.de
  4. Der Spiegel (2022-04-21). Uno-Menschenrechtler sieht »Systemversagen« bei Polizeigewalt in Deutschland. https://www.spiegel.de/politik/deutschland/deutschland-uno-menschenrechtler-sieht-systemversagen-bei-polizeigewalt-a-79ff544b-d49c-4652-a236-7b1557f24588
  5. https://www.ohchr.org/en/special-procedures/sr-torture/dr-alice-jill-edwards
  6. https://twitter.com/DrAliceJEdwards
  7. https://twitter.com/RaphaelKnipping/status/1560341418266316800
  8. http://technikum.djjv.de/index.php?title=Kategorie:Nervendrucktechniken
  9. Neue Zürcher Zeitung (2019-09-23). Brutal oder harmlos? In Deutschland sorgt ein Video mit «Schmerzgriffen» der Polizei für Aufregung, https://www.nzz.ch/international/polizeigewalt-ein-video-aus-hamburg-sorgt-fuer-aufregung-ld.1510617
  10. Bosch, A. & Grutzpalk, J. (2015-09-03). Kontrolle der Polizei. https://www.bpb.de/themen/innere-sicherheit/dossier-innere-sicherheit/201425/kontrolle-der-polizei/
  11. https://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE160003605&psml=bsndprod.psml&max=true
  12. Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG), https://www.gesetze-im-internet.de/uzwg/BJNR001650961.html
  13. http://technikum.djjv.de/index.php?title=Augendruck
  14. http://technikum.djjv.de/index.php?title=Nasendruck
  15. https://de.wikipedia.org/wiki/Allgemeines_Sicherheits-_und_Ordnungsgesetz_(Berlin)
  16. http://www.eichhoernchen.ouvaton.org/deutsch/repression/2014/Vattenfall/VG-Urteil_cecile-online.pdf
  17. https://pad.systemli.org/p/r.59d18b749efa64b1c23db24c7458b89f
  18. https://www.br.de/nachrichten/deutschland-welt/verfassungsschutz-klimaaktivisten-sind-nicht-extremistisch,TNQgVr0
  19. https://verfassungsblog.de/klimaschutz-als-rechtfertigender-notstand/
  20. https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/klima-aktivisten-gewaltandrohung-schmerzen-polizei-letzte-generation-berlin-strassenblockade-kleber/
  21. https://www.campus.de/buecher-campus-verlag/wissenschaft/politikwissenschaft/kritik_der_polizei-15111.html
  22. https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/debatte-gewalt-polizei-letzte-generation-schmerzgriffe-verhaeltnismaessigkeit/
  23. https://www.spiegel.de/panorama/justiz/schmerzgriffe-der-polizei-fuer-die-betroffenen-kann-so-ein-einsatz-gravierende-folgen-haben-a-27bb9206-bb10-448d-9057-8a42ba292770
  24. https://verfassungsblog.de/schmerzgriffe-als-technik-in-der-polizeilichen-praxis/
  25. https://www.policemag.com/patrol/article/15346750/gaining-compliance-with-targeted-pressure

 

 

 

http://wilmarigl.de

en_USEnglish